Bürgermeister und Stadtverwaltung 1919 - 1933 |
![]() |
![]() |
Nach der "Verordnung über die anderweite Regelung des
Gemeindewahlrechts" vom 24. Jan. 1919 und dem "Gesetz über die
vorläufige Regelung verschiedener Punkte des
Gemeindeverfassungsrechts" vom 18. Juli 1919 wurden die Mitglieder des
Magistrats jetzt ausschließlich von den Bürgervorstehern
gewählt. Die Amtszeit der bisherigen unbesoldeten
Magistratsmitglieder (Senatoren) endete mit dem 31. August 1919. Bis zu
diesem Termin waren neue unbesoldete Senatoren zu wählen.
Am 7. Juli 1919 wurde der Göttinger Magistrat erweitert und bestand jetzt aus einem Oberbürgermeister, drei besoldeten Senatoren und sechs unbesoldeten Senatoren sowie dem Stadtbaurat. Nach dem Gemeindewahlgesetz vom 9. April 1923 sollten die Neuwahlen zu den Gemeindevertretungen (Bürgervorsteher) bis zum 30. Nov. 1923 erfolgen, durch das Wahltagsgesetz vom 12. Febr. 1924 wurde der Wahltag schließlich auf den 4. Mai 1924 festgesetzt. Die Wahlzeit (Dauer der Legislaturperiode) wurde nicht eindeutig bestimmt. Mit der Wahl der neuen Gemeindevertreter endete die Amtszeit der bisherigen, auch der auf Lebenszeit gewählten unbesoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren). Ihre Neuwahl mußte unmittelbar nach der Neuwahl der Gemeindevertretungen (Bürgervorsteher) erfolgen, ihre Amtszeit war jetzt an die der Gemeindevertretungen gebunden. Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters und der besoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren), die in Göttingen auf Lebenszeit gewählt waren, wurde auf 12 Jahre beschränkt. Durch zwei Gesetze vom 18. April und vom 29. Okt. 1928 wurde festgesetzt, daß die Gemeindewahlen bis zum 31. Dez. stattfinden mußten. Die Wahlzeit der Gemeindevertretung (Bürgervorsteher) und der unbesoldeten Magistratsmitglieder (Senatoren) wurde jetzt auf vier Jahre festgeschrieben. |
![]() |
![]() |