Bürgermeister und Stadtverwaltung 1858 - 1918 |
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Nach der Hannoverschen Städteordnung von 1858 und dem Göttinger Ortsstatut von 1898 war der Magistrat der Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und zugleich Organ der Staatsgewalt. Er versah im Stadtgebiet die Polizei, wozu in Göttingen eine besondere Polizeibehörde, die Polizeidirektion, eingerichtet wurde, und verwaltete die Landesangelegenheiten im Stadtgebiet. Das Magistratskollegium bestand aus dem Oberbürgermeister, einem Syndikus als dessen Stellvertreter, einem besoldeten und vier unbesoldeten Senatoren. Bürgermeister, Syndikus und besoldeter Senator mußten die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienst mitbringen. Der gesamte Magistrat wurde auf Lebenszeit gewählt, die unbesoldeten Senatoren konnten aber nach sechs Jahren ihr Amt niederlegen und eine Wiederwahl ablehnen. Die Wahl der Magistratsmitglieder erfolgte durch den Magistrat und die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Bürgervorsteherkollegiums (Gemeindevertretung). Das Amt des Kämmerers war mit dem eines Magistratsmitgliedes nicht vereinbar. Der Kämmerer und der Stadtsekretär wurden auf Lebenszeit gewählt und waren dem Magistrat beigeordnet. Dem Stadtsekretär und dem Stadtbaumeister konnte aber das Stimmrecht im Magistrat in Sachen, die ihren Aufgabenbereich betrafen, verliehen werden. |
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