Bürgermeister und Stadtverwaltung 1852 - 1857

1831 - 1851 1858 - 1918

Die Städteordnung vom 1. Mai 1851 in Verbindung mit dem Göttinger Ortsstatut vom November 1852 ließ die Personenzahl des Magistrats zwar gleich, änderte aber seine Zusammensetzung: Neben den beiden Juristen - dem Bürgermeister und dem Syndikus - waren nunmehr fünf Senatoren vorgesehen, von denen mindestens zwei ebenfalls rechtskundig sein mußten. Unter den übrigen drei unbesoldeten Senatoren mußten mindestens zwei der Klasse der Handels- und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben. Der Stadtsekretär war zukünftig kein Magistratsmitglied mehr, sondern diesem lediglich beigeordnet. Die besoldeten Mitglieder des Magistrats wurden auf Lebenszeit gewählt, konnten jedoch auch wider ihren Willen nach Ablauf von 12 Jahren nach ihrer Wahl auf übereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden. Die Amtsperiode für die unbesoldeten Senatoren wurde auf sechs Jahre beschränkt, eine Wiederwahl war aber zugelassen

1831 - 1851 1858 - 1918


Impressum