Die Städteordnung vom 1. Mai 1851 in Verbindung mit dem
Göttinger Ortsstatut vom November 1852 ließ die Personenzahl
des Magistrats zwar gleich, änderte aber seine Zusammensetzung:
Neben den beiden Juristen - dem Bürgermeister und dem Syndikus -
waren nunmehr fünf Senatoren vorgesehen, von denen mindestens zwei
ebenfalls rechtskundig sein mußten. Unter den übrigen drei
unbesoldeten Senatoren mußten mindestens zwei der Klasse der
Handels- und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben.
Der Stadtsekretär war zukünftig kein Magistratsmitglied mehr,
sondern diesem lediglich beigeordnet. Die besoldeten Mitglieder des
Magistrats wurden auf Lebenszeit gewählt, konnten jedoch auch
wider ihren Willen nach Ablauf von 12 Jahren nach ihrer Wahl auf
übereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher
vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden. Die
Amtsperiode für die unbesoldeten Senatoren wurde auf sechs Jahre
beschränkt, eine Wiederwahl war aber zugelassen
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