Eine erneute, tiefgreifende Umgestaltung der Göttinger
Verhältnisse erfolgte durch die am 8. April 1831 durch König
Wilhelm IV. erlassene neue Stadtverfassung. Neben der Abschaffung des
Gerichtsschultheißen brachte sie in zwei Bereichen weitgehende
Neuerungen: Zum einen wurde jetzt auch in Göttingen die Justiz von
der allgemeinen Verwaltung getrennt, zum anderen konnten sich im Rahmen
des "Bürgervorsteherkollegium" nun erstmalig breitere Schichten der
Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligen.
Die Spitze der Stadtregierung bildeten künftig der
"Verwaltenden Magistrat" und das "Stadt-Gericht" (in der folgenden
Aufstellung nicht erfasst), die zusammen das
"Allgemeine Magistrats-Collegium" bildeten. Der verwaltende Magistrat
war deutlich kleiner als das alte Stadtregiment. Er bestand aus dem
Magistratsdirektor (seit 1844 mit dem Titel eines
Oberbürgermeisters), dem Syndikus, vier Senatoren und einem
Sekretär, wobei letzterer zugleich auch den Rang eines
fünften Senators einnehmen konnte. Von den vier Senatoren
mußten mindestens zwei zur hausbesitzenden, gewerbetreibenden
Bürgerschaft gehören. Diese unbesoldeten Senatoren konnten
nach vier Jahren aus ihrem Amt entlassen werden; für die
hauptamtlichen Magistratsmitglieder wurde keine Amtszeit festgesetzt.
Der Polizeidirektor (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst) hatte
qua Amt Sitz und Stimme im Magistrat. Darüber hinaus wird dem
Magistrat ein Bauverständiger und außerdem das nötige
Personal von Revisoren, Stadtschreibern und Stadtdienern zugeordnet.
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