Bürgermeister und Stadtverwaltung 1831 - 1851

1813 - 1830 1852 - 1857

Eine erneute, tiefgreifende Umgestaltung der Göttinger Verhältnisse erfolgte durch die am 8. April 1831 durch König Wilhelm IV. erlassene neue Stadtverfassung. Neben der Abschaffung des Gerichtsschultheißen brachte sie in zwei Bereichen weitgehende Neuerungen: Zum einen wurde jetzt auch in Göttingen die Justiz von der allgemeinen Verwaltung getrennt, zum anderen konnten sich im Rahmen des "Bürgervorsteherkollegium" nun erstmalig breitere Schichten der Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligen.

Die Spitze der Stadtregierung bildeten künftig der "Verwaltenden Magistrat" und das "Stadt-Gericht" (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst), die zusammen das "Allgemeine Magistrats-Collegium" bildeten. Der verwaltende Magistrat war deutlich kleiner als das alte Stadtregiment. Er bestand aus dem Magistratsdirektor (seit 1844 mit dem Titel eines Oberbürgermeisters), dem Syndikus, vier Senatoren und einem Sekretär, wobei letzterer zugleich auch den Rang eines fünften Senators einnehmen konnte. Von den vier Senatoren mußten mindestens zwei zur hausbesitzenden, gewerbetreibenden Bürgerschaft gehören. Diese unbesoldeten Senatoren konnten nach vier Jahren aus ihrem Amt entlassen werden; für die hauptamtlichen Magistratsmitglieder wurde keine Amtszeit festgesetzt. Der Polizeidirektor (in der folgenden Aufstellung nicht erfasst) hatte qua Amt Sitz und Stimme im Magistrat. Darüber hinaus wird dem Magistrat ein Bauverständiger und außerdem das nötige Personal von Revisoren, Stadtschreibern und Stadtdienern zugeordnet.

1813 - 1830 1852 - 1857


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